19.04.2010 / Update: 21.04.2010

Bundesanwaltschaft sieht in Luftschlag keine Straftat

Die Bundes­anwaltschaft teilt am 19. April 2010 mit, dass sie das Ermittlungs­verfahren gegen Oberst Klein und Haupt­feldwebel Wilhelm wegen des Luft­angriffs vom 4. September 2009 in der Nähe von Kunduz am 16. April 2010 ab­schließend eingestellt hat. Die Ent­scheidung gründe sich auf "militä­risches Tatsachen­material", das "zum über­wiegenden Teil als geheime Verschluss­sache eingestuft" ist. Daher könne die Bundes­anwaltschaft "lediglich Aussagen zu den Gründen der Ent­scheidung" mitteilen, heißt es einleitend in ihrer Erklärung. Bei dem von der Bundes­wehr befohlenen Angriff durch US-Kampf­flugzeuge waren bis zu 142 Menschen getötet worden.

Nach Ansicht der General­bundes­anwalt­schaft befindet sich die Bundes­wehr in Afghanistan in einem "nicht­internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völker­straf­rechts" und die "Soldaten der Bundes­wehr sind im Rahmen des Isaf-Einsatzes reguläre Kombattanten". Ein Verstoß gegen das Völker­straf­gesetz­buch, ins­besondere gegen § 11 Abs. 1 Nr. 3, liege nicht vor, weil "die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesen­heit von Zivilisten" hatten. "Vielmehr konnten sie nach gewissen­hafter und immer wieder aktualisierter Prüfung aller ihnen zum Geschehens­ablauf bekannten Fakten und Umstände annehmen, dass aus­schließlich Aufständische vor Ort waren."

Aber selbst wenn mit zivilen Opfern zu rechnen gewesen wäre, darauf weist die General­bundes­anwalt­schaft ausdrücklich hin, sei "ein Bomben­abwurf nur völker­rechtlich unzulässig, wenn es sich um einen 'unter­schieds­losen' Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militä­rischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall."

"Nicht ent­scheidungs­erheblich" sei die genaue Anzahl der Opfer des Luft­angriffs, die auch nicht ermittelt werden konnte. Aber "als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Taliban­führer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren."

Anwälte von 79 An­gehörigen von Opfern des Luft­angriffs haben an­gekündigt, gegen die Einstellung des Ermittlungs­verfahrens durch die Bundes­anwaltschaft vorzugehen. Wolfgang Kaleck, Berliner Menschen­rechts­anwalt, in einem Interview am 20. April 2010 gegenüber der Deutschen Welle: "Beschwerde reichen wir deshalb ein, weil wir davon ausgehen, dass das Verhalten von Oberst Klein strafbar war, dass es mindestens eine fahr­lässige Tötung darstellt. Und Beschwerde reichen wir außerdem ein, weil unsere Ver­fahrens­rechte einfach miss­achtet wurden. Wir haben keine Akten­einsicht bekommen, wir haben keine Gelegen­heit bekommen, zur Sach- und Rechts­lage vorzutragen und das sind alles nicht hinnehmbare Rechts­verstöße."

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Kategorie:  Einsätze Ausland
Stichwörter:  Afghanistan, Auslandseinsatz, Recht, Straftat, Tote, Zivilpersonen
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