08.11.2010

Sanitätsoffizier ohne Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung

Wie das Ver­waltungs­gericht Koblenz am 8. November mitteilt, hat es mit Urteilen vom 28. September 2010 zwei Klagen eines Ober­stabs­arztes der Bundes­wehr abgewiesen, der seine An­erkennung als Kriegs­dienst­verweigerer und die Ent­lassung aus der Bundes­wehr gerichtlich durch­setzen wollte.

Der Kläger leistete nach seiner An­erkennung als Kriegs­dienst­verweigerer Zivil­dienst. An­schließend studierte er Medizin und ver­pflichtete sich später für sechs Jahre bei der Bundes­wehr. Er habe damals erklärt, dass er aus Gewissens­gründen nicht mehr gehindert sei, Dienst an der Waffe zu leisten. Als Zeit­soldat wurde er im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt. Im Juni 2009 beantragte er seine Ent­lassung aus der Bundes­wehr aus Gewissens­gründen und stellte einen Antrag auf Kriegs­dienst­verweigerung. Er hat geltend gemacht, dass die militä­rische Logik eine Opferung von Menschen verlange, an der er nach seiner ärztlichen ethischen Über­zeugung nicht teilhaben dürfe, fasst das Ver­waltungs­gericht in einer Presse­mitteilung seine Gründe zusammen. Mit diesen Anträgen hatte er keinen Erfolg. Auch sein Wider­spruch und seine Beschwerde blieben erfolglos. Daraufhin hat er zu beiden Verfahren Klage erhoben.

Als nicht zulässig hat das Ver­waltungs­gericht die Klage auf An­erkennung als Kriegs­dienst­verweigerer abgewiesen. Der Sanitäts­dienst sei auch "unter den heutigen Einsatz­bedingungen der Bundes­wehr als waffen­loser Dienst und nicht als Kriegs­dienst mit der Waffe anzusehen". Angehörige des Sanitäts­dienstes dürften nicht zu aktiven Kampf­handlungen gezwungen werden.

Der Klage auf Ent­lassung aus der Bundes­wehr gab das Gericht nicht statt, weil es "lediglich von einer Meinungs­änderung ohne erkennbaren Anlass" ausgehe und nicht von einer Gewissens­entscheidung des Klägers. So habe er kein glaub­haftes "Schlüssel­erlebnis" oder einen längeren inneren Wandlungs­prozess vor­getragen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger falsche Vorstellungen vom Sanitäts­dienst gehabt habe.

Beide Urteile (2 K 216/10.KO und 2 K 639/10.KO) sind noch nicht rechts­kräftig.

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Kategorie:  Innenansichten
Stichwörter:  Berufs-/Zeitsoldaten, Kriegsdienstverweigerung, Menschenrechte, Recht, Urteil
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