23.09.2010
Einberufen ist nicht gleich einberufen
In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Darmstadt am 21. September 2010 entschieden, dass ein Wehrpflichtiger seinem Einberufungsbescheid keine Folge leisten muss, wenn der Einberufungstermin mit dem Beginn eines dualen Studiums in Konflikt gerät. Dies geht aus einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Im vorliegenden Fall klagte ein Wehrpflichtiger gegen seine Einberufung zum 1. Oktober, da er zum selben Tag "im Rahmen eines dualen Bildungsgangs ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg" anfangen wolle. Er berief sich dabei auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c des Wehrpflichtgesetzes, wonach ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückzustellen ist, wenn "die Einberufung einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde." Das Kreiswehrersatzamt argumentierte jedoch damit, dass der "angestrebte duale Bildungsgang zwar auf einen Hochschulabschluss ziele, daneben aber keine betriebliche Ausbildung erfordere, die zu einer selbständigen beruflichen Qualifikation führe." Somit käme eine Zurückstellung erst dann in Betracht, wenn bereits das dritte Hochschulsemester erreicht wäre.
Das VerwG Darmstadt urteilte nun, dass im vorliegenden Fall eine Abwägung vorgenommen werden müsse. Zwar gebe es keine einheitliche Rechtsprechung zu dualen Studiengängen im Zusammenhang mit wehrrechtlichen Vorschriften, doch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Erklärungen von politischen Entscheidungsträgern mit einer baldigen Aussetzung der Wehrpflicht zu rechnen sei. Würde der Kläger seinen Dienst antreten müssen, hätte dies eine "Verzögerung seiner Ausbildung um mindestens ein Jahr" zur Folge. Hier sei es also geboten, seinen persönlichen Interessen eine höhere Bedeutung beizumessen als der Erfüllung der Wehrpflicht.
Zugleich weist das Gericht jedoch darauf hin, "dass die anstehende Aussetzung der Wehrpflicht keineswegs jeder aktuellen Einberufung entgegensteht". Die Irrelevanz der Einberufung komme nur in "außergewöhnlichen Fällen" wie dem vorliegenden in Betracht.
- vg-darmstadt.justiz.hessen.de: Beabsichtigte Aussetzung der Wehrpflicht kann einer Einberufung entgegenstehen, Version vom 23.09.2010, abgerufen am 23.09.2010 unter http://www.vg-darmstadt.justiz.hessen.de/irj/VG_Darmstadt_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Darmstadt_Internet/sub/a57/a57706d0-164a-3b21-79cd-aae2389e4818,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm
| Kategorie: | Wehrpflicht |
|---|---|
| Stichwörter: | Recht, Rekrutierung, Urteil, Wehrdienst |
↵ Zurück
