23.09.2010

Einberufen ist nicht gleich einberufen

In einem Eil­verfahren hat das Ver­waltungs­gericht Darmstadt am 21. September 2010 ent­schieden, dass ein Wehr­pflichtiger seinem Ein­berufungs­bescheid keine Folge leisten muss, wenn der Ein­berufungs­termin mit dem Beginn eines dualen Studiums in Konflikt gerät. Dies geht aus einer Presse­mitteilung des Ver­waltungs­gerichts Darmstadt hervor. Die Ent­scheidung ist unanfechtbar.

Im vor­liegenden Fall klagte ein Wehr­pflichtiger gegen seine Ein­berufung zum 1. Oktober, da er zum selben Tag "im Rahmen eines dualen Bildungs­gangs ein Studium an der Dualen Hoch­schule Baden-Württem­berg" anfangen wolle. Er berief sich dabei auf § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3c des Wehr­pflichtgesetzes, wonach ein Wehr­pflichtiger auf Antrag zurück­zustellen ist, wenn "die Ein­berufung einen zum vor­gesehenen Dienst­eintritt begonnenen dualen Bildungs­gang (Studium mit studien­begleitender betrieblicher Aus­bildung), dessen Regel­studien­zeit acht Semester nicht über­schreitet und bei dem das Studium spät­estens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Aus­bildung aufgenommen wird, unter­brechen oder die Aufnahme einer rechts­verbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufs­ausbildung verhindern würde." Das Kreis­wehr­ersatz­amt argumentierte jedoch damit, dass der "angestrebte duale Bildungs­gang zwar auf einen Hoch­schul­abschluss ziele, daneben aber keine betriebliche Aus­bildung erfordere, die zu einer selbständigen beruflichen Quali­fikation führe." Somit käme eine Zurück­stellung erst dann in Betracht, wenn bereits das dritte Hoch­schul­semester erreicht wäre.

Das VerwG Darmstadt urteilte nun, dass im vor­liegenden Fall eine Abwägung vor­genommen werden müsse. Zwar gebe es keine einheitliche Rechts­prechung zu dualen Studien­gängen im Zusammen­hang mit wehr­rechtlichen Vor­schriften, doch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Erklärungen von politischen Ent­scheidungs­trägern mit einer baldigen Aus­setzung der Wehr­pflicht zu rechnen sei. Würde der Kläger seinen Dienst antreten müssen, hätte dies eine "Verzögerung seiner Aus­bildung um mindestens ein Jahr" zur Folge. Hier sei es also geboten, seinen persönlichen Interessen eine höhere Bedeutung beizumessen als der Erfüllung der Wehr­pflicht.

Zugleich weist das Gericht jedoch darauf hin, "dass die anstehende Aus­setzung der Wehr­pflicht keines­wegs jeder aktuellen Ein­berufung entgegensteht". Die Irrelevanz der Ein­berufung komme nur in "außer­gewöhn­lichen Fällen" wie dem vor­liegenden in Betracht.

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Kategorie:  Wehrpflicht
Stichwörter:  Recht, Rekrutierung, Urteil, Wehrdienst
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